Behördliche Anforderungen

Um in Deutschland eine Zulassung als Taxi zu erhalten, muss ein Fahrzeug nach Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem:

  • Das Fahrzeug muss über mindestens zwei Achsen und vier Räder verfügen. (§ 17)
  • Das Fahrzeug muss auf der rechten Längsseite mindestens zwei Türen haben (§ 25, Absatz 1)
  • Im Rahmen des zulässigen Gesamtgewichtes müssen bei voller Besetzung noch mindestens 50 kg Gepäck befördert werden können (§ 29)
  • Das Fahrzeug muss über eine Taxi-Alarmanlage für Überfälle verfügen, die vom Fahrerplatz aus eingeschaltet werden kann. Im Gegensatz zu Diebstahlwarnanlagen stellt sich diese Alarmanlage nicht nach kurzer Zeit von allein wieder aus, vielmehr hupt und blinkt die Anlage bis zur Betätigung des versteckten Ausschalters (bzw. solange die Stromversorgung reicht; § 25, Absatz 2)
  • Bundesweit einheitlich ist durch § 26, Absatz 1 der Farbton ‚Hellelfenbein‘ (RAL 1015, z. B. per Lackierung oder Folierung) als Taxi-Farbe vorgeschrieben. Durch § 43 sind landesspezifische Ausnahmegenehmigungen möglich, die bislang sechs Bundesländer erteilt haben.
  • beleuchtbares gelbes Dachschild quer zur Fahrtrichtung mit der Aufschrift „Taxi“ auf Vorder- und Rückseite (§ 26, Absatz 2 / Anlage 1)
  • Vom Eichamt geeichtes und von der Behörde genehmigtes Taxameter (§ 28)
  • Ein nach innen und außen sichtbares, im rechten unteren Eck der Heckscheibe angebrachtes gelbes Schild mit der behördlich erteilten Ordnungsnummer (§ 27, Absatz 1)
  • Es ist „an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen“ (§ 27, Absatz 2)

Dies sind die grundsätzlichen Anforderungen. Wobei man über den einen oder anderen Punkt durchaus schmunzeln kann. Aber das ist eben Behördendeutsch.